Rund um die Reha
Sozialdienst
Beratung und Informationen durch den Sozialdienst
Der Sozialdienst unserer Fachkliniken ergänzt die ärztliche, therapeutische und pflegerische Versorgung während der Rehabilitationsmaßnahme mit dem Ziel, den Patientinnen und Patienten in ihren besonderen Lebenssituationen durch fachliche Hilfen zur Seite zu stehen. Gemeinsam mit den Betroffenen sucht der Sozialdienst nach individuellen Problemlösungsstrategien und unterstützt sie bei der Umsetzung.
Die Art der Hilfe richtet sich immer nach dem Einzelfall und den speziellen Erfordernissen der Patientinnen und Patienten. Konkret bedeutet dies:
- Informationen über Angebote
- Beratung über Zugangswege zu Leistungen
- direkte Hilfestellung, wie z. B. bei der Antragstellung
- Einschaltung weiterer Dienstleister
- Vorbereitung für die Zeit nach dem Rehaaufenthalt
Wunsch- und Wahlrecht
Die Rehaklinik selbst aussuchen
Bescheid und Widerspruch
Behindertenrecht
Behindertenrecht und Alltag
Wenn durch körperliche und geistige Einschänkungen kleine und große Dinge im Leben zur Herausforderung werden, muss man sich neu orientieren, manchmal von ganz vorne anfangen und zurück ins Leben finden. Das gilt für einen selbst, für Angehörige, Freunde und das gesamte soziale Umfeld. Die ctt Reha-Fachkliniken GmbH versucht ihre Patientinnen und Patienten gesundheitlich bestmöglich auf die Herausforderungen nach einem Rehabilitationsaufenthalt vorzubereiten. Hier finden Sie eine kleine Zusammenstellung nützlicher Informationen.
Die Antragsstellung sollte gegen Ende einer Rehabilitation erfolgen, wenn von einer Behinderung auszugehen ist oder wenn der Arbeitsplatz in Gefahr ist, bzw. wenn keine genaue Prognose einer beruflichen Reintegration abgegeben werden kann. Die Stellung eines Antrags ist aber jederzeit möglich. Laut Sozialgesetzbuch IX ist behindert, wessen körperliche, geistige oder seelische Gesundheit für länger als sechs Monate vom für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Über den Grad der Behinderung entscheidet das Landesamt für Soziales. Vorher prüfen ärztliche Sachverständige auf der Grundlage der Versogungsmedizin-Verordnung alle Unterlagen und sprechen eine Empfehlung bezüglich des Grades der Behinderung aus.
Ein etwaiger Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bescheiderteilung schriftlich einzureichen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Klageweg eine Option, ein Rechtsbeistand ist nicht nötig.
Nachteilsausgleich am Arbeitsplatz: Rechte und Ansprüche
Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen ergeben sich am Arbeitsplatz besondere Rechte und Ansprüche. So ist zum Beispiel die Frage des Arbeitsgebers nach einer Schwerbehinderung gesetzlich unzulässig. Wird sie dennoch gestellt, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden – der Arbeitsvertrag kann deshalb nicht angefochten werden. Offenbarungspflicht besteht allerdings dann, wenn aufgrund der Behinderung die Leistung am vorgesehenen Arbeitsplatz nicht erbracht werden kann. Zudem gilt:
- Kündigungsschutz: Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes
- Urlaubsanspruch: Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (gilt nicht für Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen)
- Begleitende Hilfen im Arbeitsleben: Durch sie soll erreicht werden, dass schwerbehinderte Menschen an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiter entwickeln können
Nachteilsausgleich im Straßenverkehr
Seit dem Wegfall der sogenannten „50-Kilometer-Regelung“ im September 2011 können Inhaber eines Schwerbehindertenausweises (mit dazugehörigem Beiblatt und Wertmarke) deutschlandweit alle Nahverkehrszüge mit unterschiedlichen Vergünstigungen nutzen.
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis; jährliche Eigenbeteiligung – außer bei Einkommensschwachen sowie blinden und hilflosen Menschen).
Vielfältigen Parkerleichterungen bestehen u.a. bei Merkzeichen aG oder Bl. Hier verweisen wir auf die Informationen der Landesämter für Soziales/Inklusionsämter.
Es gibt sehr viele Einrichtungen, Verbände und Ministerien, wo Sie weitere Informationen zum Behindertenrecht erhalten können, z.B. in Landratsämtern, in Unternehmen und Betrieben, bei der Schwerbehindertenvertretung, den Selbsthilfegruppen oder Kliniksozialdiensten.
Für Sie zuständige Inklusionsämter finden Sie hier: www.rehadat-adressen.de/adressen/arbeit-beschaeftigung/integrations-inklusionsaemter/
Steuerliche Vergünstigungen
Grad der Behinderung | Pauschalbetrag in Euro |
---|---|
von 25 und 30 | 310 |
von 35 und 40 | 430 |
von 45 und 50 | 570 |
von 55 und 60 | 720 |
von 65 und 70 | 890 |
von 75 und 80 | 1.060 |
von 85 und 90 | 1.230 |
von 95 und 100 | 1.420 |
hilfsbedürftige Menschen (H) oder Blinde (BL) | 3.700 |
EU-Toilettenschlüssel
Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen, Blinde, Menschen, die Hilfe benötigen oder Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 und deren Begleitpersonen können einen EU-Schlüssel für behindertengerechte Toiletten erhalten. Auch bei gewissen anderen Krankheitsbildern kann der Schlüssel beantragt werden. Weitere Informationen und Bestellung unter www.cbf-da.de Es gibt sehr viele Einrichtungen, Verbände und Ministerien, wo Sie weitere Informationen zum Behindertenrecht erhalten können, z.B. in Landratsämtern, in Unternehmen und Betrieben, bei Selbsthilfegruppen oder Kliniksozialdiensten.
Weiterführende Informationen/Link finden Sie hier:
Pflegeleistung
Pflegegrade nach dem 2. Pflegestärkungsgesetz ab 2017
Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Regel +1
In Pflegestufen bis 2016 | In Pflegegraden ab 2017 |
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Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Plegestufe 4 | Pflegegrad 5 |
Alle Leistungen ab 2017 im Überblick
Pflegegrad | Geldleistung (ambulant) | Sachleistung (ambulant) | Entlastungsbetrag (ambulant/zweckgebunden) | Leistungsbetrag (vollstationär) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 Euro | 125 Euro | ||
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 689 Euro | 125 Euro | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 1.298 Euro | 125 Euro | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 1.612 Euro | 125 Euro | 1.775 Euro |
Plegegrad 5 | 901 Euro | 1.995 Euro | 125 Euro | 2.005 Euro |
Selbsthilfegruppen
Gemeinsam stark sein - Unterstützung durch Selbsthilfegruppen
Menschen, die in die Situation einer schwerwiegenden Erkrankung kommen, müssen sich zunächst einmal mit dieser auseinandersetzen. Das ist oft nicht einfach, denn es stellen sich nicht selten viele, manchmal auch existentielle, Fragen: Was bedeutet die Erkrankung für mich? Was kommt auf mich zu? Welche Behandlungen stehen an? Wo erhalte ich Informationen und was habe ich für Ansprüche? Wie wirkt sich die Krankheit auf mein Umfeld, Familie oder Arbeitsplatz aus? Habe ich wirtschaftliche Folgen zu befürchten?
Für viele dieser Fragen gibt es Fachleute, wie z. B. Ärzte, Therapeuten, Pflegekräfte, Krankenkassen oder Sozialarbeiter. Einiges möchte ein Betroffener jedoch lieber nur mit vertrauten Personen besprechen, wie der Familie oder dem Freundeskreis. Es gibt jedoch auch Themen, die der erkrankte Mensch nicht mit seinem unmittelbaren Umfeld besprechen möchte, um Familie und Freunde nicht zu belasten. Hier kann eine Selbsthilfegruppe eine gute Unterstützung sein.
- Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfegruppen
- Selbsthilfekontaktstellen vor Ort
- Kontakt zu Einzelpersonen mit seltenen medizinischen oder psychosozialen Problemen
- Sozialverband für Menschen mit Behinderungen