Sie möchten selbst entscheiden, in welche Rehaklinik Sie gehen? Dann nutzen Sie das Wunsch- und Wahlrecht. Im Sozialgesetzbuch IX (§8) ist eindeutig geregelt, dass der Rehabilitationsträger (z.B. Ihre Renten- oder Krankenversicherung) Ihren Wünschen entsprechen muss, wenn Sie berechtigt sind. Wir unterstützen Sie dabei und erklären Ihnen in wenigen Schritten, wie Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen können.
Was ist das Wunsch- und Wahlrecht?
- Wenn Sie noch keinen Antrag auf Reha gestellt haben, aber eine Wunschklinik haben: Reichen Sie das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht direkt mit dem Reha-Antrag ein.
- Wenn Sie Ihren Reha-Antrag bereits verschickt haben, aber noch keine Antwort erhalten haben: Reichen Sie das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht nachträglich ein und verweisen Sie auf Ihren Reha-Antrag.
- Wenn Ihr Reha-Antrag bereits für eine andere Klinik bewilligt wurde: Reichen Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung ein.
- Die Klinik eignet sich besonders für Ihre Erkrankung
- Zwischen dem Kostenträger und der Einrichtung besteht ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag. Alle ctt Reha-Fachkliniken haben entsprechende Versorgungsverträge.
- Die Klinik ist nach gesetzlichen Qualitätsstandards zertifiziert.
Argumentationshilfen für eine Reha in Ihrer Wunschklinik
Medizinische Gründe sollten stets im Vordergrund stehen, wenn Sie die Wahl Ihrer Wunschklinik begründen. Diese sind beispielsweise:
- Die Wunschklinik ist genau auf Ihre Krankheit spezialisiert und die Therapien entsprechend auf diese Behandlung ausgelegt.
- Behandlung von Nebenerkrankungen durch die Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen. So kann ein Patient, der z. B. wegen einer Herzerkrankung in der Reha ist, gleichzeitig auch bei orthopädischen Erkrankungen mitbehandelt werden.
- Die Klinik ist in der Nähe, und der Besuch von Angehörigen ist dem Behandlungserfolg zuträglich.
- Das Klima am Ort der Klinik wirkt positiv auf eine Erkrankung.
Dennoch können auch persönliche Gründe bei der Wahl der Wunschklinik berücksichtigt werden, wie etwa:
- Meine persönliche Lebenssituation passt zur Klinik, weil… (Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Alter, Familiensituation, pflegebedürftige Angehörige, etc.)
- In der Rehaklinik können Sie sich in Ihrer Muttersprache unterhalten.
- Sie wollen räumlichen, und damit auch psychischen, Abstand von Ihrer alten Umgebung gewinnen (z. B. bei Abhängigkeitserkrankungen).
- Ich war bereits in dieser Klinik und habe gute Erfahrungen gemacht.
- Eine Begleitperson kann mit mir untergebracht werde
Wunsch- und Wahlrecht abgelehnt? Widerspruch einlegen!
Es ist möglich, dass Ihrem Wunsch- und Wahlrecht nicht entsprochen und Ihre Reha-Wunschklinik abgelehnt wird. In diesem Fall kann es sich lohnen, Widerspruch einzulegen. Einige Anträge auf eine Wunschklinik werden beim „zweiten Anlauf“ doch noch bewilligt. Wichtig ist allerdings, dass Sie die Widerspruchsfrist von vier Wochen einhalten. Bekräftigen Sie beim Widerspruch schriftlich noch einmal die Gründe, die für Ihre Wunsch-Rehaklinik sprechen. Ihr Arzt kann Ihnen helfen, den Widerspruch zu formulieren. Auch wenn Ihre Reha insgesamt abgelehnt wurde, können Sie Widerspruch einlegen.
Häufige Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht in der Reha
Was Sie noch wissen sollten, wenn Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht anwenden
- Sie eine zertifizierte Klinik auswählen, mit der kein Versorgungsvertrag besteht (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V)
- Sie Ihre Wunschklinik nur wegen persönlicher Gründe wählen und keine medizinische Notwendigkeit besteht und daher die Leistungspflicht des Kostenträgers entfällt.